Satzung


Satzung des Schwimm-Sport-Verein Offenburg

§ 1

Der Verein führt den Namen Schwimm-Sport-Verein Offenburg e.V.. Der Sitz des Vereins ist Offenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist im Vereinsregister beim AG Offenburg eingetragen. Er wurde am 14.06.1951 neu gegründet.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres bzw. zum Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6

Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von seiten des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.

§ 7

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Kassierer

Schriftführer

drei Beisitzern

und den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 8

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich. Es besteht Gesamtvertretung. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.

§ 9

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang eines jeden 2. Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

§ 10

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 1 Woche eingehalten werden. Die Tagesordnung hat den Vorstandsmitgliedern mit der Einberufung zuzugehen. Die Einberufung wird im OFFENBURGER TAGEBLATT bekanntgegeben.

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Auflösung eines Vereins ist. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden.

§ 12

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt OFFENBURG, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

Offenburg, den 13. März 1986